
Martin Krämer
Rechtsanwalt, Ltd. Städt. Rechtsdirektor a. D.; Ehemaliger Leiter des Zentralen Vergabeamtes der Bundesstadt Bonn
Mehr zu Ihrem DozentenFrühbucherpreis (Aktiv bis 16.09.2026)
200,- EUR
zzgl. Mwst.
Normalpreis
250,- EUR
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Datum & Uhrzeit:
16.10.2026 · 10:00 – 12:00 Uhr
Teilnahme beinhaltet:
– Ein offizielles Teilnehmerzertifikat als Nachweis Ihrer Teilnahme gemäß § 15 FAO
– Umfangreiche Arbeitsunterlagen zur Unterstützung und Vertiefung des Seminarinhalts
Ablauf des Seminars:
Zwei Tage vor dem Seminartermin erhalten Sie eine E-Mail mit einem Anmeldelink. Bitte überprüfen Sie auch Ihren Spam-Ordner.
Die Seminarunterlagen werden kurz vor dem Seminar als PDF zur Verfügung gestellt.
Technische Voraussetzungen:
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– bei Ihnen vor Ort
Eignung bezeichnet die Fähigkeit eines Unternehmens, einen öffentlichen Auftrag ordnungsgemäß auszuführen. Maßgeblich sind dabei die vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien und die vergaberechtlichen Vorgaben. Dazu können unter anderem Erklärungen, Nachweise und Referenzen gehören.
Der Auftraggeber kann festlegen, welche Erklärungen und Nachweise mit dem Angebot vorzulegen sind. Dazu zählen je nach Fall Eigenerklärungen, Eignungsbelege und Referenzen. Die Prüfung muss sich im Rahmen des vergaberechtlichen Eignungsbestimmungsrechts bewegen.
Referenzen können verlangt werden, wenn sie zur Beurteilung der Eignung geeignet und vergaberechtlich zulässig sind. Dabei spielen die Anforderungen an die Gleichartigkeit der bereits erbrachten Leistungen eine wichtige Rolle. Der Auftraggeber ist jedoch an die von ihm selbst festgelegten Prüfungskriterien gebunden.
Relevant ist es für Personen, die mit der Vergabe öffentlicher Aufträge betraut sind. Dazu gehören insbesondere Beschaffer und andere Beteiligte, die Eignungskriterien festlegen, prüfen oder bewerten. Auch für alle, die sich umfassend über die Thematik informieren wollen, ist es geeignet.
Die Eignungsprüfung dient dazu festzustellen, ob ein Unternehmen für die Auftragsdurchführung geeignet ist. Der Unternehmensausschluss greift, wenn ein Unternehmen die Anforderungen nicht erfüllt oder Ausschlussgründe vorliegen. Eine Selbstreinigung kann dabei eine Rolle spielen, um einen Ausschluss abzuwenden.
Ihr Dozent

Martin Krämer
Rechtsanwalt, Ltd. Städt. Rechtsdirektor a. D.; Ehemaliger Leiter des Zentralen Vergabeamtes der Bundesstadt Bonn
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