
Lars Lange, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht, MORGENSTERN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg
Mehr zu Ihrem DozentenFrühbucherpreis (Aktiv bis 02.06.2026)
225,- EUR
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Datum & Uhrzeit:
02.07.2026 · 09:00 – 12:30 Uhr
Teilnahme beinhaltet:
– Ein offizielles Teilnehmerzertifikat als Nachweis Ihrer Teilnahme gemäß § 15 FAO
– Umfangreiche Arbeitsunterlagen zur Unterstützung und Vertiefung des Seminarinhalts
Ablauf des Seminars:
Zwei Tage vor dem Seminartermin erhalten Sie eine E-Mail mit einem Anmeldelink. Bitte überprüfen Sie auch Ihren Spam-Ordner.
Die Seminarunterlagen werden kurz vor dem Seminar als PDF zur Verfügung gestellt.
Technische Voraussetzungen:
Informationen zu den technischen Voraussetzungen bei Online-Seminaren
Frühbucherpreis (Aktiv bis 03.08.2026)
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Datum & Uhrzeit:
02.09.2026 · 09:00 – 12:30 Uhr
Teilnahme beinhaltet:
– Ein offizielles Teilnehmerzertifikat als Nachweis Ihrer Teilnahme gemäß § 15 FAO
– Umfangreiche Arbeitsunterlagen zur Unterstützung und Vertiefung des Seminarinhalts
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Frühbucherpreis (Aktiv bis 09.11.2026)
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Normalpreis
275,- EUR
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Datum & Uhrzeit:
09.12.2026 · 09:00 – 12:30 Uhr
Teilnahme beinhaltet:
– Ein offizielles Teilnehmerzertifikat als Nachweis Ihrer Teilnahme gemäß § 15 FAO
– Umfangreiche Arbeitsunterlagen zur Unterstützung und Vertiefung des Seminarinhalts
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Passen Sie die Inhalte individuell an Ihre Anforderungen an und profitieren Sie von praxisnaher Wissensvermittlung
– bei Ihnen vor Ort
Gemeint ist die Berücksichtigung der DSGVO, des BDSG und der einschlägigen Landesgesetze bei der Gestaltung und Durchführung von Vergaben. Dazu gehören insbesondere die Einordnung der Leistung, die Auswahl passender Vertragstypen und die Festlegung von Anforderungen an die Datensicherheit. Auch Informationspflichten, Rechenschaftspflichten und gegebenenfalls eine Datenschutz-Folgenabschätzung können relevant sein.
Zunächst wird die Leistung datenschutzrechtlich eingeordnet, etwa als normale Leistung, Auftragsverarbeitung oder gemeinsame Verantwortlichkeit. Davon hängt ab, ob eine Vertraulichkeitsverpflichtung, ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung oder ein Vertrag über gemeinsame Verantwortlichkeit erforderlich ist. Zusätzlich sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu prüfen.
Erforderlich ist ein spezieller Vertrag insbesondere dann, wenn eine Auftragsverarbeitung vorliegt oder eine gemeinsame Verantwortlichkeit besteht. Auch bei normalen Leistungen können Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungsverpflichtungen notwendig sein. Maßgeblich ist immer die konkrete Rolle der Beteiligten und die Art der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Relevant ist es vor allem für Personen, die mit der Organisation von Auftragsvergaben betraut sind. Grundkenntnisse in der Erstellung von Vergabeunterlagen sollten vorhanden sein. Vorkenntnisse im Datenschutzrecht sind nicht erforderlich, aber hilfreich.
Bei einer normalen Leistung steht die eigentliche Dienst- oder Werkleistung im Vordergrund, etwa Reinigung, Lieferung oder Handwerk. Eine Auftragsverarbeitung liegt vor, wenn personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden, zum Beispiel bei IT-Support, Hosting oder Aktendigitalisierung. Für die Auftragsverarbeitung gelten die Anforderungen des Art. 28 DSGVO.
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Lars Lange, LL.M.
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