
Martin Krämer
Rechtsanwalt, Ltd. Städt. Rechtsdirektor a. D.; Ehemaliger Leiter des Zentralen Vergabeamtes der Bundesstadt Bonn
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Datum & Uhrzeit:
25.09.2026 · 10:00 – 12:00 Uhr
Teilnahme beinhaltet:
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– Umfangreiche Arbeitsunterlagen zur Unterstützung und Vertiefung des Seminarinhalts
Ablauf des Seminars:
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Die Seminarunterlagen werden kurz vor dem Seminar als PDF zur Verfügung gestellt.
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Nachforderung bezeichnet die Möglichkeit, im Angebot fehlende geforderte Unterlagen, Belege oder Nachweise nachträglich anzufordern. Im öffentlichen Vergaberecht ist diese Möglichkeit jedoch an enge Grenzen gebunden. Entscheidend ist, ob das Fehlen formaler Natur ist und ob die jeweiligen vergaberechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zunächst ist zu klären, ob die Unterlagen bei Angebotsabgabe gefordert waren und tatsächlich fehlen. Danach ist zu prüfen, ob eine Nachforderung vergaberechtlich zulässig oder sogar verpflichtend ist. Maßgeblich sind dabei die Art des Fehlens, die Fristbestimmungen sowie die Unterscheidung zwischen zwingenden und fakultativen Angebotsausschlüssen.
Eine Pflicht zur Nachforderung kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen das Vergaberecht dies vorsieht. Ob eine solche Pflicht besteht, hängt von den konkreten Umständen und den einschlägigen vergaberechtlichen Vorgaben ab. Nicht jedes fehlende Dokument kann oder muss daher nachgefordert werden.
Besonders relevant ist es für Personen, die mit der Vergabe öffentlicher Aufträge betraut sind. Dazu zählen insbesondere Beschaffer und andere Beteiligte im öffentlichen Vergabeverfahren. Auch Personen, die sich umfassend über die vergaberechtlichen Anforderungen informieren wollen, gehören zur Zielgruppe.
Ein zwingender Angebotsausschluss liegt vor, wenn ein Angebot aus vergaberechtlichen Gründen ausgeschlossen werden muss. Ein fakultativer Angebotsausschluss eröffnet dem Auftraggeber dagegen einen Entscheidungsspielraum. Für die Frage der Nachforderung fehlender Unterlagen ist diese Unterscheidung zentral.
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Martin Krämer
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