
Martin Krämer
Rechtsanwalt, Ltd. Städt. Rechtsdirektor a. D.; Ehemaliger Leiter des Zentralen Vergabeamtes der Bundesstadt Bonn
Mehr zu Ihrem DozentenFrühbucherpreis (Aktiv bis 14.11.2026)
200,- EUR
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Normalpreis
250,- EUR
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Datum & Uhrzeit:
14.12.2026 · 10:00 – 12:00 Uhr
Teilnahme beinhaltet:
– Ein offizielles Teilnehmerzertifikat als Nachweis Ihrer Teilnahme gemäß § 15 FAO
– Umfangreiche Arbeitsunterlagen zur Unterstützung und Vertiefung des Seminarinhalts
Ablauf des Seminars:
Zwei Tage vor dem Seminartermin erhalten Sie eine E-Mail mit einem Anmeldelink. Bitte überprüfen Sie auch Ihren Spam-Ordner.
Die Seminarunterlagen werden kurz vor dem Seminar als PDF zur Verfügung gestellt.
Technische Voraussetzungen:
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– bei Ihnen vor Ort
Das Leistungsbestimmungsrecht bezeichnet die Befugnis des öffentlichen Auftraggebers, den Beschaffungsbedarf und damit den Gegenstand der Leistung grundsätzlich selbst festzulegen. Diese Freiheit wird durch vergaberechtliche Vorgaben und den Wettbewerbsgrundsatz begrenzt. Entscheidend ist, welche Produktvorgaben zulässig sind und wo die Grenze zur unzulässigen Produktspezifikation verläuft.
Maßgeblich ist, ob die Vorgabe durch den Beschaffungsbedarf sachlich gerechtfertigt ist und ob sie mit den vergaberechtlichen Grundsätzen vereinbar bleibt. Dabei spielen Produktneutralität, mögliche Ausnahmen vom Verbot produktspezifischer Ausschreibungen sowie die Frage der Gleichwertigkeit eine Rolle. Auch die Dokumentation der Entscheidung ist für die Beurteilung wichtig.
Produktspezifische Ausschreibungen kommen nur in Betracht, wenn eine Ausnahme vom Grundsatz der Produktneutralität vorliegt. Ob eine solche Ausnahme greift, hängt von den rechtlichen Vorgaben und dem konkreten Beschaffungsgegenstand ab. Die Rechtsprechung und die Begründung der Entscheidung sind dabei besonders relevant.
Geeignet ist das Thema für Personen, die mit der Vergabe öffentlicher Aufträge befasst sind. Dazu zählen insbesondere Beschafferinnen und Beschaffer sowie alle, die sich über die vergaberechtlichen Spielräume und Grenzen bei Liefer- und Dienstleistungen informieren wollen.
Produktneutralität bedeutet, dass der Auftraggeber den Bedarf grundsätzlich ohne Festlegung auf ein bestimmtes Produkt beschreiben soll. Ein Leitfabrikat ist dagegen die Benennung eines konkreten Produkts als Referenz, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann. In diesem Zusammenhang ist auch die Gleichwertigkeit anderer Produkte zu beachten.
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Martin Krämer
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