
Vanessa Elting
Fachanwältin für Vergaberecht, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, ELTING Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt a.M.
Mehr zu Ihrer DozentinFrühbucherpreis (Aktiv bis 31.10.2026)
200,- EUR
zzgl. Mwst.
Normalpreis
250,- EUR
zzgl. Mwst.
Datum & Uhrzeit:
30.11.2026 · 09:30 – 12:30 Uhr
Teilnahme beinhaltet:
– Ein offizielles Teilnehmerzertifikat als Nachweis Ihrer Teilnahme gemäß § 15 FAO
– Umfangreiche Arbeitsunterlagen zur Unterstützung und Vertiefung des Seminarinhalts
Ablauf des Seminars:
Zwei Tage vor dem Seminartermin erhalten Sie eine E-Mail mit einem Anmeldelink. Bitte überprüfen Sie auch Ihren Spam-Ordner.
Die Seminarunterlagen werden kurz vor dem Seminar als PDF zur Verfügung gestellt.
Technische Voraussetzungen:
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Vergleichbarkeit von Referenzen meint, dass eine Referenzleistung so nah an der ausgeschriebenen Leistung liegt, dass daraus auf die Leistungsfähigkeit des Bieters geschlossen werden kann. Maßgeblich sind dabei insbesondere Umfang, Art der Leistung sowie Komplexität und Schwierigkeitsgrad des Auftrags. Referenzen dienen als Nachweis, dass ein Bieter einen ähnlichen Auftrag bereits erfüllt hat.
Geprüft wird, ob Referenzleistung und ausgeschriebene Leistung in einem ausreichenden Zusammenhang stehen. Dabei spielen der Leistungsumfang, die Art der Leistung und der Schwierigkeitsgrad eine zentrale Rolle. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, welchen Beurteilungsspielraum der öffentliche Auftraggeber hat und was eine Nachprüfungsinstanz daran überprüft.
Referenzen können verlangt werden, wenn sie zur Prüfung und Bestätigung der Eignung eines potenziellen Auftragnehmers dienen. Sie sollen belegen, ob ein Bieter einen vergleichbaren oder ähnlichen Auftrag bereits ausgeführt hat. Welche Referenzen gefordert werden können, hängt von der ausgeschriebenen Leistung und den Vorgaben zur Vergleichbarkeit ab.
Das Thema ist für Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen relevant. Auf Auftraggeberseite betrifft es insbesondere Vergabestellen sowie Fachbereichs-, Abteilungs-, Amts- und Referatsleiter, Architekten und Mitarbeitende in Beschaffungsstellen und Rechtsabteilungen. Auf Bieterseite ist es vor allem für Vertrieb und andere am Beschaffungsprozess Beteiligte wichtig.
Eine vergleichbare Referenzleistung muss nicht identisch mit der ausgeschriebenen Leistung sein. Entscheidend ist, dass sie in Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad so ähnlich ist, dass ein tragfähiger Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit möglich ist. Eine identische Leistung ist daher nicht zwingend erforderlich.
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Vanessa Elting
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