
Dr. Thomas Kirch
Fachanwalt für Vergaberecht, Partner, Leinemann Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin
Mehr zu Ihrem DozentenNormalpreis
150,- EUR
zzgl. Mwst.
Datum & Uhrzeit:
21.07.2026 · 09:30 – 11:00 Uhr
Teilnahme beinhaltet:
– Ein offizielles Teilnehmerzertifikat als Nachweis Ihrer Teilnahme gemäß § 15 FAO
– Umfangreiche Arbeitsunterlagen zur Unterstützung und Vertiefung des Seminarinhalts
Ablauf des Seminars:
Zwei Tage vor dem Seminartermin erhalten Sie eine E-Mail mit einem Anmeldelink. Bitte überprüfen Sie auch Ihren Spam-Ordner.
Die Seminarunterlagen werden kurz vor dem Seminar als PDF zur Verfügung gestellt.
Technische Voraussetzungen:
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– bei Ihnen vor Ort
Nach der Neufassung des § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV können unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen ausdrücklich korrigiert werden. Damit wird der bisher sehr restriktiven Rechtsprechung entgegengewirkt. Die Regelung betrifft insbesondere Teilnahmeanträge und Angebote mit leicht erkennbaren Versehen.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz passt § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV stärker an den Wortlaut der Vergaberichtlinie an. Dadurch werden für Vergabestellen und Bieter mehr Freiräume bei der Korrektur fehlerhafter oder unvollständiger Unterlagen eröffnet. Die genaue Reichweite bleibt jedoch durch europarechtliche Vorgaben und Rechtsprechung begrenzt.
Relevant sind Korrekturen immer dann, wenn Teilnahmeanträge oder Angebote unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen enthalten, etwa bei Eignungsnachweisen. Die Neuregelung tritt am 1.7.2026 in Kraft. Sie soll die bisherige Praxis erleichtern, ohne die Grenzen des Vergaberechts aufzuheben.
Besonders wichtig ist es für Mitarbeitende von Vergabestellen und öffentlichen Auftraggebern sowie für Beraterinnen und Berater. Auch Unternehmen, die sich an Vergabeverfahren beteiligen, sind betroffen. Für alle diese Gruppen ist entscheidend, wie weit Korrekturen künftig zulässig sind.
Die Korrektur fehlerhafter Unterlagen betrifft die Beseitigung von Unvollständigkeiten oder Fehlern, die bereits in den eingereichten Unterlagen angelegt sind. Eine inhaltliche Nachbesserung würde dagegen den ursprünglichen Inhalt des Teilnahmeantrags oder Angebots nachträglich verändern. Nach der bisherigen Rechtsprechung wurden solche Nachbesserungen weitgehend als unzulässig angesehen.
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