Hintergrund
Mit der UVgO hat das Bundeswirtschaftsministerium einen rechtlichen Regelungsrahmen auf haushaltsrechtlicher Grundlage geschaffen, der unter Fortfall der VOL/A Abschnitt 1 den Bereich der Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zum Erreichen der EU-Schwellenwerte völlig neu fasst. Hierbei wurden die vergaberechtlichen Grundsätze des GWB, die Regelungsstrukturen der VgV und insbesondere deren wesentlichen Inhalte in den Bereich des Unterschwellenvergaberechts übernommen Da die Masse der öffentlichen Auftragsvergaben sich im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte abspielt, ist die Befassung mit den neuen unterschwelligen Vergaberechtsregelungen ein „Muss“ für alle Vergabestellen.
Workshop mit Vortrag durch die beiden Referenten. Die Thematik wird anhand praktischer Beispiele und in Dialogform dargestellt. Die Diskussion und der Austausch mit den Teilnehmern ist ausdrücklich erwünscht.
Teilnehmerkreis
Diese Veranstaltung richtet sich an Einsteiger/Anfänger und auch an Fortgeschrittene sowie Rechnungsprüfer und Führungskräfte.
Seminarinhalte
Die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO)
- Hintergrund
- Anwendungsbereich
- UVgO / VgV
Daneben gibt es alte und neue Herausforderungen für besonders bedeutsame Themen.
Die weiten Möglichkeiten von Produktvorgaben, aber auch deren Grenzen, sowie die extrem wichtige Bedeutung einer ordnungsgemäßen Dokumentation des Vergabeverfahrens bilden einen zweiten Schwerpunkt der Veranstaltung:
Produktvorgaben:
- Das Leistungsbestimmungsrecht des Auftragsgebers in der Rechtssprechung – Ist nun alles erlaubt?
- Produktneutralität versus Beschaffungsautonomie
- Möglichkeiten der Produktvorgabe: sind die Ausnahmen die Regel geworden?
- Beispielsfälle aus der Rechtsprechung
Dokumentation
- Anforderungen und Bedeutung des Vergabevermerks
- Vergaberechtliche Regelungen zur Dokumentation und dem Vergabevermerk
Teilnehmendenstimmen
„Sehr gut fand ich die Zusammenstellung der Rechtsprechung.“
„Sehr kompetente Referenten und eine rundum sorglos Verpflegung. Top!“
„Sehr praxisnah und verständlich.“


