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Hintergrund

War bisher in der Praxis umstritten, ob öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen nach dem Sonderregime der VO (EG) Nr. 1370/2007 direkt vergeben werden dürfen oder ob das Kartellvergaberecht, das u.a. im GWB geregelt ist, angewendet werden muss, so hat der EuGH (Entscheidung vom 21.03.2019, Rs. C-266/17 und 267/17) die Frage dem Grunde nach nun zu Gunsten des Wettbewerbs beantwortet. Es gibt bereits erste nationale Spruchpraxis, welche die Vorgaben des EuGH konkretisiert. Für die Praxis bleiben aber weiter Fragen rund um das Verhältnis zwischen allgemeinem und ÖPNV-sektorspezifischen Vergaberecht bestehen.

Welches Vergaberegime gilt bei welchen Beschaffungsvorhaben im ÖPNV-Bereich? Worin besteht der Unterschied zwischen Konzessionen und Aufträgen? Welche Gestaltungsspielräume gibt es für öffentliche Auftraggeber, die ein Vergabeverfahren durchzuführen haben, insbesondere wenn es sich um zukunftsfähige Innovationen handelt, die beschafft werden wollen? Wie kann im formalen Korsett des Vergaberechts die notwendige Flexibilität für neuartige, innovative Leistungen hergestellt werden?

Methodik

Im Seminar wird zunächst erläutert, was es mit der EuGH-Entscheidung auf sich hat und welche Auswirkungen sie auf bisherige und künftige Beschaffungen haben wird. Hieran schließen sich diverse Folgefragen an: Was ist wie auszuschreiben? Wie kann bei innovativen Beschaffungsgegenständen – wie „Ride-Sharing“ oder „On-Demand“-Verkehrsleistungen, elektrische oder wasserstoffbasierte Antriebsarten oder dergleichen – verfahren werden?

Vor diesem Hintergrund werden die noch eher „neuen“ Verfahrensarten wie die Innovationspartnerschaft oder der wettbewerbliche Dialog und deren Chancen sowie Risiken näher dargestellt sowie ein erstes Fazit aus bisheriger Praxiserfahrung gezogen. Zudem werden anhand von Beispielen die Problemfelder im Zusammenhang mit innovativen Beschaffungsgegenständen und deren Bewertung aufgezeigt. Dazu werden die Referenten eine Beschaffung von der Planungsphase bis zum Zuschlag an Hand eines realen Vergabeverfahrens vorstellen.

Ziel ist es, den Vergabestellen Möglichkeiten für mehr Flexibilität aufzuzeigen, um ihnen die Wahl der richtigen Verfahrensart und einer sinnvollen sowie fairen Verfahrensgestaltung zu erleichtern. Gleichzeitig soll potenziellen Bietern in solchen Verfahren ein Bewusstsein dafür geschaffen werden, was zulässig ist und weshalb mögliche Vergaberechtsverstöße frühzeitig beanstandet werden sollten. Warum Rügen von Bietern nicht als Angriff sondern als Chance zu sinnvollen Korrekturen verstanden werden können und sollten, wird anhand von Praxisbeispielen näher erläutert.

Teilnehmerkreis

Das Seminar richtet sich an Personen, die mit der Durchführung von Auftragsvergaben – insbesondere, aber nicht ausschließlich im ÖPNV-Bereich – betraut sind. Es richtet sich ebenso an Unternehmen, die sich an solchen Ausschreibungen beteiligen bzw. beteiligen möchten. Grundkenntnisse im Bereich der Öffentlichen Auftragsvergabe sollten vorhanden sein.

Seminarinhalte

  • Die Entscheidung des EuGH
    • Zusammenfassung der Hintergründe auf den Punkt gebracht
    • Abgrenzungsfragen: Auftrag oder Konzession? Allgemeines Vergaberecht oder ÖPNV-Sondervergaberecht
    • Fazit für die Zukunft
  • Flexiblere Verfahrensarten
    • Die Innovationspartnerschaft und der wettbewerbliche Dialog im Überblick
    • Vor- und Nachteile eines Interessenbekundungsverfahrens
    • Fallstricke & Tipps zur Vermeidung
  • Innovative Beschaffungsgegenstände
    • Öffentlicher Stadtverkehr mal anders: App-gesteuerte „On-Demand“-Busse und „Ride-Sharing“
    • Beschreibung des Beschaffungsgegenstandes: funktionale Leistungsbeschreibung als Lösung?
    • Wirtschaftliche Beschaffung: Bewertung von Lebenszykluskosten und Berücksichtigung von Energieeffizienz
    • Bewertbarkeit und Nachprüfbarkeit von Qualitätskriterien bei noch nicht am Markt verfügbaren Verkehrsmitteln?
    • Umweltaspekte: Chancen und Risiken für innovative Antriebsarten
    • Technologieneutralität: Vergleichbarkeit der Angebote bei unterschiedlichen Technologien?
      • Vorhandene Infrastrukturen (Oberleitungen) vs. neu zu errichtende, innovative Infrastrukturen (Wasserstoff-„Tankstellen“ und Oberleitungs-„inseln“)
      • Die Frage nach dem Erfordernis vonAusgleichsmechanismen
      • Hat die Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein die Zukunft der Wasserstoffzüge für den Regionalverkehr verbaut?
  • Wenn nichts mehr geht: Nachprüfungsverfahren?
    • Worst-case für Vergabestellen: Verzögerung durch Aufhebung und Zurückversetzung:
      • Wann kommt eine Zurückversetzung in Betracht und wie kann man das vermeiden?
    • Worst-case für Bieter: Unterliegen wegen Präklusion:
      • Was bedeutet das konkret und was sollte man beachten?

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