
Dr. Felix Siebler, LL.M. (Leicester)
Fachanwalt für Vergaberecht, Partner, GvW Graf von Westphalen Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, München
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Dabei werden Beschäftigten im öffentlichen Bereich Leasingfahrräder über eine Entgeltumwandlung zur Verfügung gestellt. Grundlage ist ein angepasstes Tarifrecht für Beschäftigte im öffentlichen Dienst; für weitere Personengruppen werden derzeit ebenfalls Regelungen vorbereitet. Das Modell verbindet arbeitsrechtliche, vergaberechtliche und vertragsrechtliche Anforderungen.
Zunächst werden Leistungsumfang und Leistungszuschnitt festgelegt und geprüft, ob Bedarfe gebündelt werden können. Danach folgt die Wahl der passenden Verfahrensart sowie die Festlegung von Eignungs- und Zuschlagskriterien. Ergänzend werden die Vertragsstruktur, Abrufberechtigung, leasingfähige Gegenstände und die Abrechnung geregelt.
Die Beschaffung muss die Vorgaben des Vergaberechts und die vertraglichen Besonderheiten des Modells einhalten. Dazu gehören unter anderem die Abgrenzung der Rollen von Dienstleister und Leasinggeber, die Regelung von Überlassung und Entgeltumwandlung sowie Vorgaben zu Versicherungsschutz und Störfallmanagement. Eine saubere Dokumentation ist dabei ebenfalls erforderlich.
Adressiert sind vor allem Vertreter von Behörden auf Kommunal- und Landesebene, die mit der Umsetzung eines solchen Vorhabens betraut sind. Relevant ist das Thema auch für Stellen, die gemeinsam mit anderen öffentlichen Stellen eine Beschaffung oder Rahmenvereinbarung vorbereiten. Der Fokus liegt auf der praktischen Umsetzung im öffentlichen Bereich.
Eine Rahmenvereinbarung regelt die grundlegenden Bedingungen für spätere Abrufe, während ein Einzelleasingvertrag den konkreten Leistungsabruf im Einzelfall abbildet. In der Vertragsstruktur können beide Formen nebeneinander vorgesehen sein. Welche Form genutzt wird, hängt von der geplanten Umsetzung und der Abrufberechtigung ab.
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Dr. Felix Siebler, LL.M. (Leicester)
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